[ Auszug: (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33
Rechnungseinheit ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]